Allgemeine Geschäftsbedingungen

Top Wash Feix-Sancak GmbH
Pallaswiesenstraße 210
64293 Darmstadt

Die Autowäsche bei der Top Wash Feix-Sancak GmbH erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung nachfolgender Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Benutzungs-, Bedienungs-, und Einfahrtshinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.
Der Waschstraßenbetreiber gewährleistet eine dem Stand der Waschstraßentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen.
Gepäckträger, Ski- oder Fahrradhalter sind vor dem Waschstraßennutzung zu entfernen.
Das Personal von Top Wash Darmstadt hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheiniger Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen kann.
Der Benutzer der Autowaschstraße Top Wash Darmstadt ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig vor dem Waschen auf alle Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten. Anderenfalls beschränkt sich die Haftung des Anlagenbetreibers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Der Waschstraßenbetreiber haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Top Wash Darmstadt Autowaschstraße haftet der Waschstraßenbetreiber für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und – Gestänge, Stoßfänger, Tankdeckel, Spoiler, Schiebedach-Windabweiser, Scheinwerfer-Wischanlage, sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschstraßenbetreiber eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschstraßenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor dem Verlassen des Grundstückes dem Betriebsleiter bzw. dem Personal mitgeteilt worden ist.
Waschverbot: offene Pickups.
Folgende Fahrzeuge dürfen nicht oder nur ohne Haftung gewaschen werden: Nissan: Primaster, Opel: Vivaro, Renault: Traffic, Ford: Transit sowie alle Fahrzeuge, die außerhalb dieser zulässigen Fahrzeugabmessungen liegen: Für PKW und Kleinbusse bis 2,05M Höhe und 2,05M Breite.
Von der Haftung ausgeschlossen sind:

Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 30 cm (lt. Bild)
Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 6 cm (lt. Bild)
Felgen mit überstehendem Felgenrand (lt. Bild/Felge breiter als Reifen)
Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen an der Hinterachse
Oldtimer, also Fahrzeuge die älter als 20 Jahre sind
Fahrzeuge mit nicht serienmäßig angebrachten Teilen
– Die Geschäftsleitung